Nicht jeder kann alles

Stefanie Stoff-Ahnis, Mitglied der Geschäftsleitung der AOK Nordost - Foto: AOK- Nordost

Der aktuelle Krankenhaus-Report 2017, den das Wissenschaftliche Institut der AOK (WIdO) und der AOK-Bundesverband vorlegten, fordert, die Mindestmengenregelungen in der stationären Versorgung auszuweiten. Nur für sieben komplexe Leistungsbereiche gibt es bislang gesetzliche Mindestmengenregelungen. Auszuweiten seien diese Regelungen insbesondere auf den Hüftgelenkersatz, Schilddrüsen- und Brustkrebsoperationen und die Geburtshilfe. Wir sprechen darüber mit Stefanie Stoff- Ahnis, Mitglied der Geschäftsleitung der AOK Nordost und dort verantwortlich für das Ressort Versorgung.

Frau Stoff-Ahnis, ganz kurz erklärt – was sind Mindestmengen?

Zugrunde liegt ein ganz einfacher Umstand, den Sie auch aus anderen Lebensbereichen kennen: Fachleute mit mehr Erfahrung erzielen im Ergebnis eine bessere Qualität. Und was für jeden Handwerker gilt, das spielt natürlich umso mehr eine Rolle, wenn es um Ihre Gesundheit geht. Also sollen komplexe Eingriffe und Behandlungen nur in solchen Krankenhäusern durchgeführt werden, in denen diese auch häufig genug gemacht werden. Das haben wir uns übrigens nicht als AOK ausgedacht, sondern das ist eine Regelung, die der Gemeinsame Bundesausschuss – also das höchste Gremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen – festgesetzt hat, und zwar schon 2004.

Wie sind die Mindestmengen definiert? Pro Mediziner? Pro Krankenhaus? Wer erfasst sie?

Das definiert der eben schon erwähnte Gemeinsame Bundesausschuss. Der legt die Leistungen fest, für die verbindliche Mindestmengen gelten. Konkrete Zahlen haben wir derzeit für sieben Leistungsbereiche, das geht von der Versorgung Frühgeborener über Transplantations- Medizin bis hin zu komplizierten Knie- Operationen. Sie sehen also, wir reden hier über hochspezialisierte und vor allem fast immer planbare Eingriffe. Die Mindestmengen gelten dabei pro Arzt oder pro Standort eines Krankenhauses. Das heißt, wenn eine Klinik einen bestimmten Eingriff vornehmen möchte, muss sie einen entsprechend erfahrenen Arzt und das Team vorhalten.

Ist das Krankenhaus verpflichtet, dem Patienten über die Zahl der durchgeführten OP Auskunft zu erteilen?

Das ist eine schwierige Frage. Die Klinik muss dem Pateinten direkt keine Fallzahlen nennen, und die gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätsberichte sind von der Datenbasis her leider immer schon zwei Jahre alt. Allerdings muss ein Patient vor einem Eingriff über die Risiken aufgeklärt werden – und hier kann man durchaus die Auffassung vertreten, dass der Patient über eine unterschrittene Mindestmenge informiert werden muss. Klar ist aber: gegenüber den Kassen besteht eine Informationspflicht – und wir als AOK Nordost nehmen das mit der Transparenz gegenüber unseren Versicherten auch sehr ernst. Wir diskutieren derzeit intensiv verschiedene Möglichkeiten, den Patienten diese Informationen auch direkt zur Verfügung zu stellen.

Und hat das für die Krankenhäuser dann auch Konsequenzen?

Absolut. Wenn Häuser die Mindestmengen voraussichtlich nicht erreichen, dürfen sie diese Leistungen nicht erbringen, sofern kein medizinischer Notfall vorliegt. Demnach steht ihnen auch kein Anspruch auf Vergütung zu. Das ist faktisch ein Leistungsverbot.

Die Forderungen nach geregelten OP-Mindestmengen ist nachzuvollziehen, denn das minimiert die Risiken für die Patienten. Was aber bedeutet das für das Flächenland Brandenburg mit vielen eher kleineren Krankenhäusern?

Ich habe es schon gesagt, hier geht es nicht um medizinische Notfälle, sondern um hochkomplexe, risikobehaftete und vor allem planbare Eingriffe. Und bei allem nach wie vor bestehenden Bekenntnis der AOK Nordost zu den Krankenhäusern in Brandenburg: Wir müssen auch akzeptieren, dass nicht jede Klinik alles machen kann. In der Zukunft wird es also spezialisierte Häuser für diese Mindestmengen-Eingriffe geben müssen, ohne dass wir dabei die flächendeckende Grundversorgung vernachlässigen. Übrigens: wenn es strukturell gar nicht anders geht, kann das Landesministerium als Aufsichtsbehörde auch Ausnahmen von der Mindestmengen- Regelung beschließen.

Gibt es schon erste Erfahrungswerte oder Best-Practice-Beispiele?

Nehmen Sie die Sana Kliniken Sommerfeld. Seit Jahren wird hier die höchste Zahl von Kniegelenk-Totalendoprothesen im Land Brandenburg durchgeführt, und unsere Daten zeigen, dass hier durchgängig Ergebnisse mit einer hohen Qualität erzielt werden. Und deshalb kommen die Patienten da nicht nur aus der näheren Umgebung hin, sondern reisen auch aus weiter entfernten Landkreisen an, um in Sommerfeld operiert zu werden.

Warum gerade eine Ausweitung auf Hüftgelenkersatz, Schilddrüsen- und Brustkrebsoperationen?

Hier beziehen Sie sich auf eine Initiative unseres AOK Bundesverbandes, die wir als AOK Nordost aber unterstützen. Die von Ihnen erwähnten Eingriffe entsprechen in ihrer Art denen, für die schon heute Mindestmengen gelten: hoch spezialisiert und im Regelfall planbar. Und wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, dann liegt es doch im Interesse eines jeden Patienten, von einem möglichst erfahrenen Operateur behandelt zu werden. Aber wie schon gesagt: Die Entscheidung liegt am Ende beim Gemeinsamen Bundesausschuss, und der muss dann auch gegebenenfalls die konkrete Mindestmengen-Anforderung festlegen.